- Kein pauschaler Zwang zum Sofortaustausch — aber klare Fristen bei Altanlagen und Eigentümerwechsel.
- Die 65-Prozent-Regel gilt für neue Heizungen, mit kommunalen Übergangsfristen bis 2026 bzw. 2028.
- Die richtige Sanierungsreihenfolge senkt Heizlast und Investitionskosten deutlich.
- Ein iSFP sichert 5 Prozentpunkte Bonus auf nahezu jede förderfähige Einzelmaßnahme.
Seit die letzte Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft ist, erreichen uns täglich die gleichen Fragen: Muss meine alte Heizung sofort raus? Wann greifen welche Fristen? Und wie ordne ich die Maßnahmen sinnvoll? Dieser Leitfaden fasst zusammen, was jetzt wirklich zählt — für Ein- und Zweifamilienhäuser im Bestand.
65 % erneuerbare Energie bei neuen Heizungen · 30 J. Austauschpflicht für Alt-Heizkessel · bis 70 % mögliche BEG-Förderquote inkl. Boni
1. Bestand ehrlich aufnehmen
Der erste Schritt ist immer der ehrlichste Blick auf den Ist-Zustand. Wie alt ist die Heizung? Welche Energieträger werden genutzt? Wie ist die Gebäudehülle beschaffen? Ohne diese Daten lassen sich weder Pflichten noch Chancen belastbar bewerten.
- Baujahr, Typ und letzter Wartungsbericht der Heizung.
- U-Werte der wichtigsten Bauteile (Dach, Außenwand, Kellerdecke, Fenster).
- Vorhandene Nachweise: Energieausweis, Grundriss, ggf. iSFP.
- Aktueller Endenergieverbrauch der letzten drei Jahre.
2. Fristen kennen — und einordnen
Die öffentlich diskutierte „Zwangssanierung“ existiert in dieser Form nicht. Es gibt aber konkrete Pflichten, die je nach Anlass ausgelöst werden — insbesondere Alter der Heizung, Eigentümerwechsel oder Neubau eines Anlagenteils.
1.Alt-Heizungen über 30 Jahre
Konstanttemperaturkessel unterliegen grundsätzlich der Austauschpflicht. Ausnahmen gelten für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser mit Bestandsschutz.
2.Eigentümerwechsel
Nach Kauf oder Erbschaft greifen Nachrüstpflichten für Rohrdämmung, oberste Geschossdecke und ggf. den Heizkessel — meist innerhalb von zwei Jahren.
3.Neue Heizung ab 2024/2026/2028
Die 65-Prozent-Regel gilt bundesweit. In Kommunen ohne Wärmeplanung greifen Übergangsfristen: Großstädte bis Mitte 2026, kleinere Kommunen bis Mitte 2028.
Die reine Reparatur einer bestehenden Heizung ist weiterhin zulässig. Erst der geplante Austausch — oder ein irreparabler Defekt — löst die neuen Anforderungen aus.
3. Sanierungsreihenfolge planen
Bevor eine neue Heizung eingebaut wird, sollte die Gebäudehülle nach Möglichkeit optimiert werden. Das reduziert die notwendige Heizlast und ermöglicht kleinere, effizientere Anlagen — insbesondere Wärmepumpen. Die Reihenfolge entscheidet nicht nur über Komfort, sondern auch über die Investitionshöhe.
„Ein iSFP hilft, die Reihenfolge sinnvoll zu wählen und gleichzeitig 5 Prozent zusätzliche Förderung zu sichern.“
— Aus unserer Beratungspraxis
4. Fördermittel früh einplanen
Die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) deckt einen erheblichen Teil der Kosten ab — vorausgesetzt, die Anträge werden vor Auftragsvergabe gestellt und die technischen Mindestanforderungen erfüllt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, entfällt der Zuschuss vollständig.
- Beratung starten und Sanierungsfahrplan erstellen (iSFP).
- Angebote einholen — noch ohne Auftragserteilung.
- Förderantrag stellen (BEG-EM bei BAFA oder KfW).
- Zuwendungsbescheid abwarten, dann Auftrag vergeben.
- Maßnahme umsetzen und fachlich abnehmen lassen.
- Verwendungsnachweis fristgerecht einreichen.
Wird der Handwerker beauftragt, bevor der Förderantrag gestellt ist, entfällt die Förderung — auch rückwirkend. Dieser Fehler kostet regelmäßig fünfstellige Beträge.
Häufige Fragen
Muss ich meine funktionierende Gasheizung sofort austauschen?
Nein. Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden. Erst bei irreparablem Defekt oder geplantem Austausch greifen die neuen Anforderungen — meist mit Übergangsfrist von mehreren Jahren.
Gilt die 65-Prozent-Regel auch für mein Bestandsgebäude?
Ja, sobald Sie eine neue Heizung einbauen. Bis zur kommunalen Wärmeplanung greifen jedoch Übergangsfristen — je nach Gemeindegröße bis 2026 oder 2028.
Was passiert bei einem Eigentümerwechsel?
Der neue Eigentümer hat in der Regel zwei Jahre Zeit, um die Nachrüstpflichten (Rohrdämmung, oberste Geschossdecke, ggf. Heizkessel > 30 Jahre) umzusetzen.
Unsicher, was für Ihr Objekt gilt?
Wir prüfen kostenlos, welche Fristen für Ihre Immobilie greifen — und welche Förderungen aktuell realistisch sind.
Kostenlose Ersteinschätzung- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz — GEG
- BAFA — Bundesförderung effiziente Gebäude
- dena — Leitfaden Sanierungsfahrplan



